1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Schornsteinberlin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. Schornsteinberlin sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. Schornsteinberlin GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei Rücklieferungen wegen falschen Aufmaßes werden 25% Wiedereinlagerungsgebühr berechnet.
2.2
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten der Produkte der Fa. Schornsteinberlin sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3
Das Risiko des falschen Aufmaßes oder der falschen fernmündlichen Übertragung der wesentlichen Maße geht zu Lasten des Bestellers. Werden Sonderanfertigungen nach Aufmaß des Bestellers angefertigt, so ist er verpflichtet, diese abzunehmen. Änderungswünsche gelten als Angebot über eine weitere Sonderanfertigung. Hiervon unberührt bleiben Fabrikationsfehler, die in die Risikosphäre der Fa. Schornsteinberlin fallen.
2.4
Die Angestellten oder Arbeiter der Schornsteinberlin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Preise
3.1
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. Schornsteinberlin an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Fa. Schornsteinberlin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Abfuhr.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1
Liefertermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform
4.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Fa. Schornsteinberlin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind von uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer Ereignisse eintreten. Besonders hervorzuheben sind hier Schwierigkeiten in der Beschaffung des Rohmaterials sowie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten. Die Fa. Schornsteinberlin ist insoweit berechtigt, den Liefertermin angemessen hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Schornsteinberlin von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. Schornsteinberlin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.4
Sofern die Fa. Schornsteinberlin die Nichterhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, steht dem Käufer eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges zu, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. Schornsteinberlin oder ihrer Erfüllungshilfen.
4.5
Die Fa. Schornsteinberlin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Gefahrenübergang
5.1
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. Schornsteinberlin verlassen hat.
5.2
Falls der Versand ohne Verschulden der Schornsteinberlin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Gewährleistung
6.1
Die Fa. Schornsteinberlin gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Material- und Fabrikationsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
6.2
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu prüfen. Fehlmengen und Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung durch schriftliche Anzeige bei der Fa. Schornsteinberlin zu rügen. Mängelrügen werden durch die Fa. Schornsteinberlin nur anerkannt, soweit sich die Ware im Zustand der Anlieferung befindet.
6.3
Wird die Ware durch die Bahn befördert, werden Mängelrügen ohne bahnamtliche Bestätigung nicht anerkannt. Bei Beförderung durch werkseigene Lastkraftwagen oder im Wege des gewerblichen Güterverkehrs sind festgestellte Schäden durch schriftliche Erklärung des Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe des Namens und der Adresse zu belegen.
6.4
Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Schornsteinberlin stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
6.5
Soweit eine gelieferte Sache mangelhaft ist, kann der Käufer nur Nachlieferung verlangen.
6.6
Steht dem Besteller ein Nachbesserungsanspruch zu und ist der Ort der Nachbesserung ein anderer als der Erfüllungsort, so hat er Arbeitszeit und Reisekosten de Fa. Schornsteinberlin nach deren Standardsätzen zu tragen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.7
Die Gewährleistung für Produkte der Fa. Schornsteinberlin ist vorstehend abschließend geregelt. Sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche für Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Fa. Schornsteinberlin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. Schornsteinberlin die folgenden Sicherheiten gewährt. Die Fa. Schornsteinberlin wird auf Verlangen die Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
7.2
Die Ware bleibt Eigentum der Schornsteinberlin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. Schornsteinberlin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Fa. Schornsteinberlin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum der Fa. Schornsteinberlin an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig ( Rechnungswert) auf Schornsteinberlin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Schornsteinberlin unentgeltlich. Ware, an der die Fa. Schornsteinberlin Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemä0en Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, sowie sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an die Fa. Schornsteinberlin ab. Die Schornsteinberlin nimmt die Abtretung hiermit an. Die Fa. Schornsteinberlin ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.4
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Fa. Schornsteinberlin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
7.5
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Fa. Schornsteinberlin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. Schornsteinberlin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Zahlungtermin
8.1
Rechnungen der Fa. Schornsteinberlin sind sofort fällig.
8.2
Die Fa. Schornsteinberlin ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zuerst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sie ist verpflichtet, den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
8.3
Eine Zahlung gilt dann erfolgt, wenn die Fa. Schornsteinberlin über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Scheckeinzahlung ist das bei dessen Einlösung. Vorher gilt die Scheckzahlung als unter Vorbehalt erfolgt. Die Fa. Schornsteinberlin ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei einem Geldinstitut der Fa. Schornsteinberlin. Die Diskontierungen gehen zu Lasten des Wechselgebers.
8.4
Bei Verzug des Käufers ist die Fa. Schornsteinberlin berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Der Käufer kann eine niedrigere Belastung nachweisen.
8.5
Werden der Fa. Schornsteinberlin Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Nichteinlösung eines Schecks oder Zahlungseinstellung, so kann sie die gesamte Restschuld fällig stellen. Dies gilt auch bei Scheckannahme. Weiterhin kann die Fa. Schornsteinberlin Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
8.6
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
9. Haftungsbeschränkung
9.1
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. Schornsteinberlin als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ravensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten.
10.2
Für alle sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechte und Pflichten sowie für Zahlungen, Scheck und Wechselverpflichtungen ist für beide Teile Erfüllungsort der Sitz der Schornsteinberlin in Wildau.
11. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
11.1
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Schornsteinberlin und ihrem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.